zu sehen ist, sondern nur von demüthigen Herzen em- pfunden wird. Jene, welche an diesem Sakramente mit Glauben und Reinheit Theil nehmen, empfangen geistige Kräfte und göttlichen Trost. Die öftere Wiederholung dieser göttlichen Anordnung betrachten wir als unausweichlich nothwendig, um die Kirche im beständigen gesunden Zu- stande und Wachsthume zu erhalten. Doch geistiger Tod trifft jenen, welcher sich diesem heiligen Mahle mit unreinem Geiste, oder mit Haß gegen seinen Bruder nähert. Ueber das Sündenbekenntniß und die Behandlung gesetzwidriger Glieder. Wenn immer ein Glied unserer Kirche sich ein Vergehen gegen die Regeln derselben, oder ein unmora- lisches Betragen zu Schulden kommen läßt, so wird von seiner Seite ein Bekenntniß nothwendig, so wie auch ein aufrichtiges Versprechen der Besserung, um sein Recht der Gemeinschaft zu erhalten. War das Vergehen ein geheimes, so muß er er es im Stillen vor seinem Gott bekennen, und vor jenen Personen, die dadurch beleidigt wurden; war aber sein Vergehen ein öffent- liches, so muß er öffentlich bekennen, oder in die Vorschrif- ten der Kirche sich zu fügen, so wird sie aus derselben verwiesen, und ihr Name aus dem Buche gestrichen werden. Die Kirche mit einem vorsitzenden Aeltesten ist ein befugtes Tribunal, alle Streitigkeiten und Beschwerden, die sich unter gewöhnlichen Umständen erheben mögen, auszugleichen. Doch haben wir auch ein höheres Tribu- nal, vor welchem die wichtigen Fälle verhandelt werden, und dieß besteht aus zwölf Hohenpriestern, welche alle Männer von Erfahrung und hohem, moralischen Werthe |
sein müssen. Sollten diese Zwölfe in irgend einem Falle ihre Meinung nicht verläugnen können, so wird die fragliche Sache dem Präsidenten dieses Rathes vor- gelegt, der die Gabe der Prophezeihung besitzen muß. Dieser nun stellt es dem Herrn im feierlichen Gebete dar, und fleht ihn an um Erleuchtung und Belehrung. Und das auf diese Art empfangene Wort des Herrn macht allen Streitigkeiten ein Ende. Eine Person, welche von der Gemeinschaft unserer Kirche ausgeschlossen worden ist, kann nicht eher mehr in selbe zurückkehren, als bis sie öffentlich ihre Uebel- thaten bekannt, um derowillen sie verbannt wurde. Dann muß sie aber wieder getauft und konfirmirt werden, ehe sie wieder als theilnehmendes Glied anerkannt werden kann. Behandlung der Kinder in Bezug auf die Kirche. Es ist eine unerläßliche Pflicht der Eltern, die ih- nen die strengsten Bande der Natur und durch das ausdrückliche Wort des Herrn auferlegt worden ist, ihre Kinder in Tugend und Gerechtigkeit zu erziehen, und ihren zarten Gemüthern die wahren Grundsätze der Frömmigkeit und Religion einzuflößen. Alle Eltern in unserer Kirche, welche diese Pflichten an ihren Kin- dern vernachlässigen, sind als gesetzwidrige Glieder be- trachtet und werden demgemäß ermahnt und behandelt. Alle Kinder, welche gehörig erzogen und unterrich- tet worden sind, und so ihr achtes Jahr erreicht haben, werden zu dieser Zeit betrachtet, daß sie zur Kenntniß des Guten und Bösen gelangt sind, und daher fähig sind, Glauben auszuüben, so wie auch Reue über ihre Sünden. Deßhalb werden sie in diesem Alter getauft, und als Glieder der Kirche konfirmirt; nicht eher. Alle jene Kinder, welche unter acht Jahren alt sind, und dessen Eltern zu unserer Gemeinde gehören, müssen zu unserer Kirche gebracht werden, wo ihnen die |