sein müssen. Sollten diese Zwölfe in irgend einem Falle ihre Meinung nicht verläugnen können, so wird die fragliche Sache dem Präsidenten dieses Rathes vor- gelegt, der die Gabe der Prophezeihung besitzen muß. Dieser nun stellt es dem Herrn im feierlichen Gebete dar, und fleht ihn an um Erleuchtung und Belehrung. Und das auf diese Art empfangene Wort des Herrn macht allen Streitigkeiten ein Ende. Eine Person, welche von der Gemeinschaft unserer Kirche ausgeschlossen worden ist, kann nicht eher mehr in selbe zurückkehren, als bis sie öffentlich ihre Uebel- thaten bekannt, um derowillen sie verbannt wurde. Dann muß sie aber wieder getauft und konfirmirt werden, ehe sie wieder als theilnehmendes Glied anerkannt werden kann. Behandlung der Kinder in Bezug auf die Kirche. Es ist eine unerläßliche Pflicht der Eltern, die ih- nen die strengsten Bande der Natur und durch das ausdrückliche Wort des Herrn auferlegt worden ist, ihre Kinder in Tugend und Gerechtigkeit zu erziehen, und ihren zarten Gemüthern die wahren Grundsätze der Frömmigkeit und Religion einzuflößen. Alle Eltern in unserer Kirche, welche diese Pflichten an ihren Kin- dern vernachlässigen, sind als gesetzwidrige Glieder be- trachtet und werden demgemäß ermahnt und behandelt. Alle Kinder, welche gehörig erzogen und unterrich- tet worden sind, und so ihr achtes Jahr erreicht haben, werden zu dieser Zeit betrachtet, daß sie zur Kenntniß des Guten und Bösen gelangt sind, und daher fähig sind, Glauben auszuüben, so wie auch Reue über ihre Sünden. Deßhalb werden sie in diesem Alter getauft, und als Glieder der Kirche konfirmirt; nicht eher. Alle jene Kinder, welche unter acht Jahren alt sind, und dessen Eltern zu unserer Gemeinde gehören, müssen zu unserer Kirche gebracht werden, wo ihnen die |
Aeltesten die Hände auflegen und sie segnen im Namen des Herrn, und sie weihen dem Dienste des Allerhöch- sten. (Aber kein Besprengen mit Wasser findet statt.) Da die Kreatur nur für jene wirklichen Uebertre- tungen verantwortlich geachtet wird, die sie selbst began- gen, und da Sünde nur da beigemessen wird, wo ein Gesetz gegeben wurde so hat ein kleines gedankenloses Kind, das für kein Gesetz empfänglich ist, durch das Verdienst des Todes unsers Erlösers vollen Anspruch auf Unsterblichkeit, und auf ewiges Leben, (»denn für solche, sagt Christus, ist das Himmelreich.) Und dieses Recht kann nur durch die Uebertretung eines gekannten Gesetzes verwirkt werden, wenn sie die Jahre der Ver- nunft erreicht haben, und eine solche Uebertretung des genannten Gesetzes macht Reue und Taufe nothwendig zur Nachlassung der Sünden. Ueber die Offenbarungen und Befehle, welche Gott seiner Kirche gab, seit sie organisirt wurde. (1830.) Die Ideen, daß der Herr in jetzigen Zeiten seinem Volke eine Offenbarung oder Befehl gegeben hat, ist von dem Glauben des größten Theils der religiösen Welt so weit entfernt, als Loth von Sodoma an ihrem bösen Tag war. Doch wir haben längst erfahren, daß die Ungläubigkeit einer umnachteten Welt uns zu keinem Führer dienen kann, und da wir mit ihr nicht die gleiche Meinung haben, so werden wir von ihr als Betrüger, Heuchler und Gotteslästerer betrachtet. Und unter die- sen Vorurtheile hatten wir nicht nur allein die Falsch- heit und den Mißbrauch ihrer Zungen; sondern auch ihre Marterwerkzeuge und Grausamkeiten, ja selbst den Tod zu erdulden. Das Blut unserer Martyrer dampft von dem Opfer-Altare zum Himmel empor und verfechtet dort vor dem Richterstuhl der Gnade mit so Mächtiger Beredsamkeit unsere Sache, daß Jehova's Mitgefühl er- |
Hier sei auf den Fünften Artikel hingewiesen, wo noch von einer notwendigen Selbsterkenntnis der Sünden als Voraussetzung für die Taufe gesprochen wird.