Orson Hyde – Ein Ruf aus der Wüste (1842)


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zu sehen ist, sondern nur von demüthigen Herzen em-
pfunden wird.
      Jene, welche an diesem Sakramente mit Glauben
und Reinheit Theil nehmen, empfangen geistige Kräfte
und göttlichen Trost. Die öftere Wiederholung dieser
göttlichen Anordnung betrachten wir als unausweichlich
nothwendig, um die Kirche im beständigen gesunden Zu-
stande und Wachsthume zu erhalten.
      Doch geistiger Tod trifft jenen, welcher sich diesem
heiligen Mahle mit unreinem Geiste, oder mit Haß
gegen seinen Bruder nähert.

Achter Artikel.
Ueber das Sündenbekenntniß und die Behandlung gesetzwidriger
Glieder.

      Wenn immer ein Glied unserer Kirche sich ein
Vergehen gegen die Regeln derselben, oder ein unmora-
lisches Betragen zu Schulden kommen läßt, so wird von
seiner Seite ein Bekenntniß nothwendig, so wie auch
ein aufrichtiges Versprechen der Besserung, um sein
Recht der Gemeinschaft zu erhalten. War das Vergehen
ein geheimes, so muß er er es im Stillen vor seinem
Gott bekennen, und vor jenen Personen, die dadurch
beleidigt wurden; war aber sein Vergehen ein öffent-
liches, so muß er öffentlich bekennen, oder in die Vorschrif-
ten der Kirche sich zu fügen, so wird sie aus derselben
verwiesen, und ihr Name aus dem Buche gestrichen
werden.
      Die Kirche mit einem vorsitzenden Aeltesten ist ein
befugtes Tribunal, alle Streitigkeiten und Beschwerden,
die sich unter gewöhnlichen Umständen erheben mögen,
auszugleichen. Doch haben wir auch ein höheres Tribu-
nal, vor welchem die wichtigen Fälle verhandelt werden,
und dieß besteht aus zwölf Hohenpriestern, welche alle
Männer von Erfahrung und hohem, moralischen Werthe
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sein müssen. Sollten diese Zwölfe in irgend einem
Falle ihre Meinung nicht verläugnen können, so wird
die fragliche Sache dem Präsidenten dieses Rathes vor-
gelegt, der die Gabe der Prophezeihung besitzen muß.
Dieser nun stellt es dem Herrn im feierlichen Gebete
dar, und fleht ihn an um Erleuchtung und Belehrung.
Und das auf diese Art empfangene Wort des Herrn
macht allen Streitigkeiten ein Ende.
      Eine Person, welche von der Gemeinschaft unserer
Kirche ausgeschlossen worden ist, kann nicht eher mehr
in selbe zurückkehren, als bis sie öffentlich ihre Uebel-
thaten bekannt, um derowillen sie verbannt wurde. Dann
muß sie aber wieder getauft und konfirmirt werden, ehe
sie wieder als theilnehmendes Glied anerkannt werden
kann.

Neunter Artikel.
Behandlung der Kinder in Bezug auf die Kirche.

      Es ist eine unerläßliche Pflicht der Eltern, die ih-
nen die strengsten Bande der Natur und durch
das ausdrückliche Wort des Herrn auferlegt worden ist,
ihre Kinder in Tugend und Gerechtigkeit zu erziehen,
und ihren zarten Gemüthern die wahren Grundsätze der
Frömmigkeit und Religion einzuflößen. Alle Eltern
in unserer Kirche, welche diese Pflichten an ihren Kin-
dern vernachlässigen, sind als gesetzwidrige Glieder be-
trachtet und werden demgemäß ermahnt und behandelt.
      Alle Kinder, welche gehörig erzogen und unterrich-
tet worden sind, und so ihr achtes Jahr erreicht haben,
werden zu dieser Zeit betrachtet, daß sie zur Kenntniß
des Guten und Bösen gelangt sind, und daher fähig
sind, Glauben auszuüben, so wie auch Reue über ihre
Sünden. Deßhalb werden sie in diesem Alter getauft,
und als Glieder der Kirche konfirmirt; nicht eher.
      Alle jene Kinder, welche unter acht Jahren alt
sind, und dessen Eltern zu unserer Gemeinde gehören,
müssen zu unserer Kirche gebracht werden, wo ihnen die


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