Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die hessische Verfassung von 1952
V E R F A S S U N G
der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
§ 1
Name und Sitz der Kirche
- Die Kirche führt den Namen:
"Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage"
- Sie besteht in Deutschland seit dem Jahre 1851.
- Sie umfasst den Bereich des Westdeutschen Bundesgebietes.
- Der Hauptsitz befindet sich in Frankfurt/Main.
§ 2
Ziele
Die Kirche verfolgt ausschließlich religiöse, wohltätige und
erzieherische Zwecke, u.a. :
- die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und Schrift,
- die Förderung des edlen christlichen Lebenswandels,
- die Pflege des Gehorsams zu den Gesetzen Gottes und der Obrigkeit des
Landes,
- die Förderung der Enthaltsamkeit vom Genuß von Rauschgiften,
- die Förderung der Keuschheit und Sittlichkeit unter dem Volke,
- die Unterstützung von armen und notleidenden Menschen.
§ 3
Gliederung und Aufbau der Verfassung
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage - Westdeutsche Mission -
besteht aus mehreren Distrikten.
Jeder Distrikt besteht aus mehreren Gemeinden. Distrikte und Gemeinden sind
vermögensrechtlich unselbständig.
- Missionsleitung
- Die Kirche wird nach außen vertreten durch den
Missionspräsidenten.
- Der Missionspräsident ist das Oberhaupt der Kirche im Bundesgebiet.
- Der Missionspräsident vereinigt in sich in allen Angelegenheiten der
Kirche die rechtssetzende, die ausübende und die rechtssprechende Gewalt.
- Der Missionspräsident wird berufen durch die Leitung der Weltkirche.
- Dem Missionspräsidenten stehen zur Seite 2 Ratgeber, die
Angehörige des höheren Priestertums sein müssen.
- Die Ratgeber haben dem Missionspräsidenten in allen kirchlichen
Fragen beratend zur Seite zu stehen.
- Distrikt
- Ein Distrikt wird geleitet von dem Distrikts-Vorsteher.
- Der Distrikts-Vorsteher hat die administrative Gewalt im Distrikt. Er ist
an die Weisung des Missionspräsidenten gebunden.
- Der Distrikts-Vorsteher wird auf Vorschlag des Missionspräsidenten
durch die Distriktskonferenz der Mitglieder gewählt.
- Dem Distrikts-Vorsteher stehen 2 Ratgeber zur Seite, die dem höheren
Priestertum angehören müssen und dem Distriktsvorsteher beratend
zur Seite stehen.
- Gemeinde
- An der Spitze der Gemeinde steht der Gemeinde-Vorsteher.
- Der Gemeinde-Vorsteher hat die administrative Gewalt in der Gemeinde. Er
ist an die Weisung des Distrikts-Vorstehers gebunden.
- Der Gemeinde-Vorsteher wird auf Vorschlag des Distrikts-Vorstehers von
der Kirchengemeinde gewählt. Die Wahl ist von dem
Missionspräsidenten zu bestätigen.
- Dem Gemeinde-Vorsteher stehen 2 Ratgeber zur Seite, die dem Priesterstand
angehören müssen.
- Die Gemeinde besteht aus dem Priesterstand, der Frauenhilfs-Vereinigung,
der Sonntagsschule, einer Gemeinschaftlichen Fortbildungsvereinigung, die
alle Jugendlichen umfasst und einer Primar-Vereinigung, die alle Kinder
einschließt.
- Die Priesterschaft hat keine verwaltungsmässigen, sondern nur
seelsorgerische Aufgaben. Die einzelnen Priester werden auf Vorschlag des
Gemeindevorstehers durch die Gemeinde gewählt und gelten mit der
Bestätigung durch den Distrikts-Vorsteher und Missionspräsidenten
als berufen.
§ 4
Versammlungen der Gemeinden
- Die Gemeindeversammlung tritt zusammen
- am Sonntag-Vormittag
zu einer Sonntagsschule für alle Altersklassen
- am Sonntag-Nachmittag
zum Gottesdienst.
- Der Gemeinde-Vorsteher hat Fragen von grundlegender Bedeutung in der
Gemeindeversammlung zu erörtern. Zu diesem Zweck kann er jederzeit eine
außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen. Aufgabe einer
Gemeindeversammlung ist insbesondere die Wahl des Gemeinde-Vorstehers.
§ 5
Distriktsversammlung
- Alle 6 Monate findet im Rahmen des Distrikts eine
Distrikts-Kirchen-Konferenz statt, die von dem Distrikts-Vorsteher einberufen
und vom Missionspräsidenten geleitet wird.
- Aufgabe dieser Distrikts-Kirchenkonferenzen ist
- Wahl des Distrikts-Vorstehers, sofern eine Neuwahl erforderlich ist,
- Wahl der Distriktsbeamten,
- Beratung der Kirchenleitung in den Fragen, die der Konferenz zur Beratung
vorgelegt werden.
§ 6
Kirchenverwaltung
- Die Kirche bedient sich bei der Kirchenverwaltung der Kirchenbeamten.
Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden Beamte
ernannt. Die Beamte sind Missions- oder Distriktsbeamte; sie unterstehen dem
Missionspräsidenten bezw. dem Distriktsvorsteher. Der
Tätigkeitsbereich wird von dem Präsidenten bestimmt.
- Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten und
Missionare üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Ein besonderes Disziplinar-Strafrecht hinsichtlich der Kirchenbeamten
besteht nicht.
- Die Kirchenbeamten werden von dem Missionspräsidenten bezw. dem
Distriktsvorsteher ernannt und entlassen.
§ 7
Mitgliedschaft
Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die
Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen,
fördern und unterstützen.
Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind :
- der Anwärter muss ein durch Untertauchung getauftes Mitglied der
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sein,
- seine Mitgliedschaft muss durch den jeweils rechtmässig ernannten
Missionspräsidenten bestätigt werden,
- Verpflichtung auf die 13 Glaubensartikel und auf die Offenbarungen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch den Ausschluß aus
der Kirche.
Über den Ausschluß entscheidet das Kirchengericht, dessen
Beschlüsse vom Missionspräsidenten bestätigt werden.
§ 8
Kirchengericht
- Das Kirchengericht ist zuständig für folgende Fragen :
- ob ein Kirchenangehöriger aus der Kirche auszuschließen ist,
- ob ein Angehöriger der Kirche wegen Verfehlung gegen das
Sittengesetz in seiner Tätigkeit einzuschränken ist,
- ob ein Mitglied wegen Verfehlung gegen das Sittengesetz für eine
beschränkte Zeit an der Teilnahme von Kirchenversammlungen gesperrt ist.
- Das Kirchengericht besteht aus mindestens 6 Richtern und wird von dem
Missionspräsidenten aus den Ältesten, d.h. den Angehörigen des
höheren Priesterstandes gebildet.
- Gegen die Entscheidung des Kirchengerichtes hat der Betroffene das
Berufungsrecht beim Missionspräsidenten. Dieser entscheidet im
schriftlichen Bestätigungsverfahren über die Bestätigung oder
Nichtbestätigung der Entscheidung des Kirchengerichts.
Die Entscheidungen werden rechtskräftig wenn der Missionspräsident
sie bestätigt.
§ 9
Kirchenabgaben
Die Kirche erhebt von den Kirchenangehörigen Kirchen-Abgaben gemäss
besonderer Kirchenabgaben-Ordnung.
Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche unmittelbar
oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht zulässig.
§ 10
Kirchen-Vermögen
Das Kirchenvermögen wird vom Missionspräsidenten verwaltet.
§ 11
Eine Auflösung der Kirche ist ausgeschlossen.
( Edwin Q. Cannon )
24.X.1952
Missionspräsident
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