Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Berliner Verfassung von 1999
V e r f a s s u n g
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der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
(Stand: 20. Oktober 1999)
§ 1
Name und Sitz der Kirche
- Die Kirche führt den Namen:
"Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage"
- Sie besteht in Deutschland seit dem Jahre 1851.
- Sie umfaßt das Gebiet des Landes Berlin.
Sie ist aufgrund der Verleihung der Körperschaftsrechte durch
Beschluß des Senats von Berlin vom 10. Mai 1954 Körperschaft des
öffentlichen Rechts im Land Berlin.
- Der Sitz der Kirche befindet sich in Berlin.
- Der Hauptsitz der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage,
Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, befindet sich in
60423 Frankfurt/M., Porthstr. 5 - 7.
- Die rechtlichen Wirkungen erstrecken sich auch auf Mitglieder der Kirche
im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, die im Wege einer Zweitverleihung im
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls die Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts beantragt haben.
§ 2
Ziele
Die Kirche verfolgt ausschließlich kirchliche, mildtätige und
erzieherische Zwecke, insbesondere:
- die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und
Schrift,
- die Förderung eines christlichen Lebenswandels,
- die Pflege des Gehorsams zu den Gesetzen Gottes und den Gesetzen des
Landes,
- die Abstinenz von Rauschgift zu fördern,
- arme und notleidende Menschen zu unterstützen.
§ 3
Gliederung und Vertretung der Kirche
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage besteht organisatorisch
und geographisch aus Pfählen. Ein Pfahl setzt sich aus mehreren
Gemeinden und Zweigen zusammen. Sämtliche Untergliederungen sind
vermögensrechtlich unselbständig und haben keine eigene
Rechtspersönlichkeit.
Für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage,
Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin, gilt, daß sie
von den satzungsmäßigen Vertretern der Kirche Jesu Christi der
Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des öffentlichen Rechts in
Hessen, vertreten wird. Die Kirche in Hessen wird nach außen vertreten
z.Zt. durch:
- den vom Hauptsitz der Kirche in Salt Lake City, Utah, U.S.A. ernannten
Gebietspräsidenten für das Gebiet Europa-West, z.Zt. Howard F.
Burton, sowie den Gebietspräsidenten für das Gebiet Europa-Ost,
z.Zt. Charles A. Didier,
- den Leiter der Rechtsabteilung der europäischen Kirchenverwaltung in
Frankfurt am Main, z.Zt. Keith K. Hilbig,
- sowie den Verwaltungsdirektor der europäischen Kirchenverwaltung in
Frankfurt am Main, z.Zt. Philippe J. Kradolfer, sowie den Abteilungsleiter
Finanzen, z.Zt. David Smith,
und zwar jeder für sich allein und unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB.
Die genannten fünf Personen sollen auch jeder für sich allein
berechtigt sein, für bestimmte Arten von Geschäften oder für
einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, diese jedoch nicht unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Der Gebietspräsident für das Gebiet Europa-West ist das Oberhaupt
der Kirche in Deutschland.
Er vereinigt in sich die rechtssetzende, die ausübende und die
rechtssprechende Gewalt in allen Angelegenheiten der Kirche.
§ 4
Pfahl
Ein Pfahl wird vom Pfahlpräsidenten geleitet.
Der Pfahlpräsident hat die administrative Gewalt in seinem Pfahl. Er ist
an die Weisungen des zuständigen Gebietspräsidenten gebunden.
Der Pfahlpräsident wird auf Vorschlag des zuständigen
Gebietspräsidenten in der Pfahlkonferenz durch die Mitglieder des Pfahles
bestätigt.
§ 5
Gemeinde und Zweig
An der Spitze der Gemeinde bzw. des Zweiges steht der Bischof bzw.
Zweigpräsident.
Der Bischof bzw. Zweigpräsident hat die administrative Gewalt in der
Gemeinde bzw. dem Zweig. Er ist an die Weisung seines vorgesetzten
Pfahlpräsidenten gebunden.
Der Bischof bzw. Zweigpräsident wird auf Vorschlag des
Pfahlpräsidenten von der Gemeinde bzw. dem Zweig bestätigt.
§ 6
Versammlungen der Gemeinden und Zweige
- Die Gemeinden und Zweige führen regelmäßig sonntags
Abendmahlsversammlungen durch. Daneben werden zur Erreichung der in § 2
genannten Ziele weitere Versammlungen und Veranstaltungen durchgeführt.
- Je nach Bedarf beruft der Bischof bzw. Zweigpräsident oder
Pfahlpräsident eine Mitgliederversammlung der Gemeinde bzw. des Zweiges
ein, in der Fragen von grundlegender Bedeutung für die Gemeinde bzw. den
Zweig erörtert werden. Eine solche Versammlung soll mindestens einmal
jährlich stattfinden.
- Darüber hinaus finden Pfahlkonferenzen statt, in denen insbesondere
die Bestätigung des Pfahlpräsidenten durchgeführt wird.
§ 7
Kirchenverwaltung
- Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden
Kirchenbeamte ernannt. Sie unterstehen je nach Ernennung dem zuständigen
Gebietspräsidenten, Pfahlpräsidenten oder Bischof bzw.
Zweigpräsidenten.
- Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungsersatz wird nur in
Ausnahmefällen und nur in dem Umfang geleistet, der sich aus
innerkirchlichen Anweisungen ergibt.
- Ein besonderes Disziplinarrecht hinsichtlich der ehrenamtlichen
Kirchenbeamten ergibt sich aus den jeweiligen internen Kirchenrichtlinien.
§ 8
Mitgliedschaft
Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die
Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen,
fördern und unterstützen.
Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind:
der Glaube an Jesus Christus und sein Evangelium,
die Umkehr,
die Taufe durch einen dazu bevollmächtigten Kirchenbeamten.
Die Mitgliedschaft beginnt
- für Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit der Ausstellung
eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit,
- im übrigen mit der Taufe und der darauffolgenden Konfirmation und
der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche
Einheit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
Jedes Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluß entscheidet das zuständige Kirchengericht. Die
Mitgliedschaft endet mit der Verkündigung des Ausschlusses durch den
Vorsitzenden des Kirchengerichts.
Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch eine Austrittserklärung
gegenüber dem zuständigen Kirchengericht seinen Ausschluß
verlangen. Das zuständige Kirchengericht hat nach Eingang der
Austrittserklärung einen nahen Termin für die Verhandlung über
den Antrag festzusetzen. Dem Austrittsantrag ist zu entsprechen. Vom Ergebnis
wird der Antragsteller benachrichtigt. Seine Mitgliedschaft endet ebenfalls
mit der Verkündigung des Ausschlusses durch den Vorsitzenden des
zuständigen Kirchengerichts.
Näheres, insbesondere Fragen der Gerichtsverfassung und der
Prozeßordnung, sind besonders geregelt.
§ 9
Abgaben
- Die Kirche nimmt von den Kirchenangehörigen freiwillig geleistete
Kirchenabgaben gemäß besonderer Kirchen-Abgabenordnung in
Empfang.
- Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche
unmittelbar oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht
zulässig.
§ 10
Vermögen
Das Vermögen der Kirche wird vom zuständigen Gebietspräsidenten
verwaltet. Die Kirche darf auch Vermögen in anderen Staaten haben.
§ 11
Auflösung
Die Auflösung der Kirche ist ausgeschlossen.
§ 12
Gemeinnützigkeitsbestimmung
Etwaige Gewinne dürfen nur für die verfassungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile und geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage,
Körperschaft des öffentlichen Rechts in Hessen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Durch diese Verfassung wird die Verfassung vom 09. Juni 1998 abgelöst.
Frankfurt am Main, den 20. Oktober 1999
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