Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Berliner Verfassung von 1952




                                                                               
                           S a t z u n g                                       
                                                                               
     der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage,Sitz Berlin         
                                                                               
                                 1                                             
                                                                               
Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, hat ihren Sitz in       
Berlin-Dahlem, Am Hirschsprung 60.                                             
                                                                               
Sie fuehrt den Namen:                                                          
                                                                               
                          Kirche Jesu Christi                                  
                     der Heiligen der Letzten Tage.                            
                                                                               
                                 2                                             
                                                                               
Die Kirche hat den Zweck zu lehren:                                            
                                                                               
                     die Grundsaetze der christlichen                          
                     Lehre im taeglichen Leben des Christen                    
                     und im Umgang mit dem Naechsten zu ver-                   
                     wirklichen, den Gehorsam zu den Gesetzen                  
                     Gottes und der Obrigkeit des Landes zu                    
                     pflegen, die Enthaltsamkeit im Genuss von                 
                     Rauschgiften und ein keusches Leben zu fordern.           
                                                                               
                                 3                                             
                                                                               
Das Betaetigungsfeld erstreckt sich auf alle deutschen Gebiete.                
                                                                               
                                 4                                             
                                                                               
Die Mitgliedschaft koennen Personen erwerben, welche die Bestrebungen der      
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen und foerdern.       
                                                                               
                                 5                                             
                                                                               
Mitgliedsbeitraege werden nicht erhoben.                                       
                                                                               
                                 6                                             
                                                                               
Die Beamten sind ehrenamtlich taetig und erhalten keine Gehaelter oder Loehne. 
Sie werden von dem Rat der Kirche bestellt.                                    
                                                                               
                                 7                                             
                                                                               
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Kirche erworben. Die Aufnahme    
erfolgt durch Vollzug der Taufe durch Untertauchung und Bestaetigung durch     
den jeweiligen Rat.                                                            
                                                                               
                                 8                                             
                                                                               
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus der Kirche. Das Urteil ist    
dem netreffenden Mitglied schriftlich zu uebermitteln. Durch den Ausschluss    
gehen dem Mitglied Ansprueche irgendwelcher Art gegenueber der Kirche ver-     
loren.                                                                         
                                                                               
Der Ausschluss wird durch den Rat bewirkt.                                     
                                                                               
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Moeglichkeit, gegen den Ausschluss        
die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgueltig entscheidet.          
                                                                               
                                9                                              
                                                                               
Die Organe der Kirche sind:                                                    
                                                                               
                           Der Rat                                             
                           zwei Ratgeber und die                               
                           Mitgliederversammlung                               
                                                                               
                               10                                              
                                                                               
Der Mitgliederversammlung obliegt:                                             
                                                                               
                           a) die Wahl der Ratgeber                            
                           b) Beschlussfassung ueber Jahresabrechnung          
                              und Entlastung.                                  
                           c) Beschlussfassung ueber Aenderung der Satzung     
                           d) Bestaetigung des jeweiligen Rates.               
                                                                               
                               11                                              
                                                                               
Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und falls niemand widerspricht, durch    
Erheben der Haende.                                                            
                                                                               
Das Wahlergebnis ist durch Stimmzaehler festzustellen und anzugeben.           
                                                                               
                               12                                              
                                                                               
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu    
erfolgt vom Rat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.                
                                                                               
Eine ausserordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mit- 
glieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gruende beantragen.
                                                                               
Die Beschlussfassung und die Beschlussfaehigkeit der Mitgliederversammlung hat 
in jedem Falle nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.                 
                                                                               
                               13                                              
                                                                               
Den Vorsitz fuehrt der Rat.                                                    
                                                                               
Die Zeichnung erfolgt durch den Rat.                                           
                                                                               
                               14                                              
                                                                               
Die Geschaeftsfuehrung des rates erstreckt sich auf die Vertretung der         
Kirche gegenueber Dritten.                                                     
                                                                               
                               15                                              
                                                                               
Anfallendes Vermoegen aus freiwilligen Spenden und aehnlichen Zuwendungen      
wird zu gemeinnuetzigen und wohltaetigen Zwecken und zur Erziehung des Men-    
schen zu einem sittlichen und religioesen Leben verwandt.                      
                                                                               
                               16                                              
                                                                               
Die Einberufung der Migliederversammlung hat durch den Rat zu erfolgen.        
Die Beschluesse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und der       
Versammlung vorzulegen.                                                        
                                                                               
Das Versammlungsprotokoll ist vom Rat zu unterzeichnen.                        
                                                                               
                               17                                              
                                                                               
Der jeweilige Rat der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage        
wird von der Ersten Praesidentschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen      
der Letzten Tage ernannt und vorgeschlagen und von den Mitgliedern der         
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage bestaetigt.                  
                                                                               
                                                                               
Berlin-Dahlem, den 18. Januar 1952                                             
                                                                               
[gez. Paul(?) Zielotisky(?) Berlin O. 34, Ebertystr. 48]
[gez. Max Jeske Berlin - Neu Lichtenberg, Giselastr. 7]
[gez. Franz .....er(?) Berlin - Dahlem Am Hirschsprung 60]
[gez. Emil(?) Schröder(?) Berlin - Dahlem, Pacelliallee 27]
[gez. Werner Ranglack(?) Berlin - Wilmersdorf, Nassauische Str. 3]
[gez. Waldemar Nitz(?), Berlin NW7, Hannoversche Str. 6]
[gez. Walter Pölzer(?), Berlin - Dahlem, Am Hirschsprung 36]
[gez. Arthur Glaus Berlin Dalem am Hirschsprung]


zurück
mormonentum.de