S a t z u n g der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage,Sitz Berlin 1 Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, hat ihren Sitz in Berlin-Dahlem, Am Hirschsprung 60. Sie fuehrt den Namen: Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage. 2 Die Kirche hat den Zweck zu lehren: die Grundsaetze der christlichen Lehre im taeglichen Leben des Christen und im Umgang mit dem Naechsten zu ver- wirklichen, den Gehorsam zu den Gesetzen Gottes und der Obrigkeit des Landes zu pflegen, die Enthaltsamkeit im Genuss von Rauschgiften und ein keusches Leben zu fordern. 3 Das Betaetigungsfeld erstreckt sich auf alle deutschen Gebiete. 4 Die Mitgliedschaft koennen Personen erwerben, welche die Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen und foerdern. 5 Mitgliedsbeitraege werden nicht erhoben. 6 Die Beamten sind ehrenamtlich taetig und erhalten keine Gehaelter oder Loehne. Sie werden von dem Rat der Kirche bestellt. 7 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Kirche erworben. Die Aufnahme erfolgt durch Vollzug der Taufe durch Untertauchung und Bestaetigung durch den jeweiligen Rat. 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus der Kirche. Das Urteil ist dem netreffenden Mitglied schriftlich zu uebermitteln. Durch den Ausschluss gehen dem Mitglied Ansprueche irgendwelcher Art gegenueber der Kirche ver- loren. Der Ausschluss wird durch den Rat bewirkt. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Moeglichkeit, gegen den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgueltig entscheidet. 9 Die Organe der Kirche sind: Der Rat zwei Ratgeber und die Mitgliederversammlung 10 Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl der Ratgeber b) Beschlussfassung ueber Jahresabrechnung und Entlastung. c) Beschlussfassung ueber Aenderung der Satzung d) Bestaetigung des jeweiligen Rates. 11 Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und falls niemand widerspricht, durch Erheben der Haende. Das Wahlergebnis ist durch Stimmzaehler festzustellen und anzugeben. 12 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt vom Rat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine ausserordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mit- glieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gruende beantragen. Die Beschlussfassung und die Beschlussfaehigkeit der Mitgliederversammlung hat in jedem Falle nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. 13 Den Vorsitz fuehrt der Rat. Die Zeichnung erfolgt durch den Rat. 14 Die Geschaeftsfuehrung des rates erstreckt sich auf die Vertretung der Kirche gegenueber Dritten. 15 Anfallendes Vermoegen aus freiwilligen Spenden und aehnlichen Zuwendungen wird zu gemeinnuetzigen und wohltaetigen Zwecken und zur Erziehung des Men- schen zu einem sittlichen und religioesen Leben verwandt. 16 Die Einberufung der Migliederversammlung hat durch den Rat zu erfolgen. Die Beschluesse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und der Versammlung vorzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Rat zu unterzeichnen. 17 Der jeweilige Rat der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage wird von der Ersten Praesidentschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ernannt und vorgeschlagen und von den Mitgliedern der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage bestaetigt. Berlin-Dahlem, den 18. Januar 1952