Die HLT als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Verfassung
wie sie dem Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des
öffentlichen Rechts im Wege der Zweitverleihung in den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 beigefügt wurde
Verfassung
der
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
in [Name des Bundeslandes]
[Anschrift in der Hauptstadt des Bundeslandes]
(Stand: 19.Mai 2000)
§ 1
Name und Sitz der Kirche
- Die Kirche führt den Namen:
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
- Sie umfaßt das Gebiet des Bundeslandes [Name des Bundeslandes].
Sie ist aufgrund der Verleihung der Körperschaftsrechte im Wege der
Zweitverleihung nach der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
in Hessen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Der Sitz der Kirche in [Name des Bundeslandes] befindet sich [Name der
Hauptstadt des Bundeslandes].
Der Hauptsitz der Kirche in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich in
Frankfurt am Main.
§ 2
Ziele
Die Kirche verfolgt ausschließlich kirchliche, religiöse,
mildtätige, humanitäre und erzieherische Zwecke, insbesondere:
- die Verkündigung des Evangeliums Jesu Christi durch Wort und
Schrift wie es in den Heiligen Schriften, Altem und Neuem Testament, dem
Buch Mormon als weiteren Zeugen für Jesus Christus und neuzeitlichen
Offenbarungen bezeugt ist,
- die Förderung eines christlichen Lebenswandels,
- die Pflege des Gehorsams gegenüber den Gesetzen Gottes und den
Gesetzen des Landes,
- die Förderung der Abstinenz von Suchtmitteln,
- die Unterstützung armer und notleidender Menschen in aller Welt
ohne Ansehen der Person, der Konfession, der Hautfarbe usw.,
- den Frieden und die Verständigung der Menschen zu fördern.
§ 3
Organisation und Leitung
(1) Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland
besteht organisatorisch aus Landesverbänden und Gemeinden/Zweigen.
Daneben existieren als kircheninterne Verwaltungseinheiten Pfähle,
Missionen und Distrikte.
(2) Kirche in Deutschland
An der Spitze der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in
Deutschland steht die aus einem Gebietspräsidenten und seinen beiden
Stellvertretern bestehende Gebietspräsidentschaft. Der
Gebietspräsident ist das Oberhaupt der Kirche in Deutschland. Er wird
vom Hauptsitz der weltweiten Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten
Tage in Salt Lake City, Utah, U.S.A. ernannt. Er vereinigt in sich die
rechtsetzende, die ausübende und die rechtsprechende Gewalt in allen
Angelegenheiten der Kirche. Er ist insbesondere auch befugt, die kirchlichen
Untergliederungen neu zu ordnen indem z.B. neue Grenzen der Gemeinden/Zweige
oder Pfähle gebildet werden.
(3) Landesverbände
Landesverbände sind die der Gebietspräsidentschaft untergeordneten
Organisationsebenen der Kirche. Sie umfassen jeweils ein Bundesland.
Sämtliche Verbände der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten
Tage in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit
sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, rechtlich
selbständige Untergliederungen der Kirche in Hessen, welche zugleich die
Funktion des "Dachverbandes" für sämtliche Landesverbände in
der Bundesrepublik Deutschland ausübt.
Ein Landesverband wird von einem Landesverbandspräsidenten und seinen
zwei Stellvertretern (Landesverbandspräsidentschaft) geleitet. Der
Landesverbandspräsident hat die administrative Gewalt in seinem
Landesverband. Er ist an die Weisungen des Gebietspräsidenten gebunden.
Der Landesverbandspräsident und seine Stellvertreter werden von der
Gebietspräsidentschaft ernannt und entlassen.
(4) Gemeinden/Zweige
Dem Landesverband untergeordnet sind die einzelnen lokalen Kirchengemeinden/Zweige.
Die Gemeinde/Der Zweig ist die Organisation der Kirche auf lokaler Ebene.
An ihrer Spitze steht ein Bischof/Zweigpräsident. Der
Bischof/Zweigpräsident hat die administrative Gewalt in der Gemeinde/Zweig.
Er ist an die Weisung seiner vorgesetzten Landesverbandspräsidentschaft
gebunden.
Der Bischof/Zweigpräsident wird vom Gebietspräsidenten vorgeschlagen
und von den Mitgliedern der Gemeinde/des Zweiges in einer Mitgliederversammlung
bestätigt.
(5) Gemeinden/Zweige des Landesverbandes [Name des Bundeslandes]
Der Landesverband der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in
[Name des Bundeslandes] umfasst zur Zeit folgende Gemeinden/Zweige:
[Namen der vollständig im Bundesland gelegenen Gemeinden und Zweige]
Hinzu kommen Teile der Landgemeinden [Namen der teilweise im Bundesland
gelegenen Gemeinden und Zweige].
(6) Pfähle
Der Pfahl ist eine kircheninterne Verwaltungseinheit. Ein Pfahl umfaßt
mehrere Gemeinden/Zweige und wird auf Weisung des Gebietspräsidenten
gebildet. Bei den Pfählen werden insbesondere die in § 8 Absatz 5
genannten Disziplinarräte unterhalten.
Dem Pfahl steht eine aus einem Pfahlpräsidenten und seinen beiden
Stellvertretern bestehende Pfahlpräsidentschaft vor. Der
Pfahlpräsident hat die administrative Gewalt in seinem Pfahl. Er
ist an die Weisung des Gebietspräsidenten gebunden. Die
Pfahlpräsidentschaft wird vom Gebietspräsidenten vorgeschlagen
und von den Mitgliedern der dem Pfahl angehörenden Gemeinden/Zweige
in einer Mitgliederversammlung bestätigt.
Die im Bundesland [Name des Bundeslandes] gelegenen Gemeinden/Zweige sind
zur Zeit folgenden Pfählen zugeordnet.
Die Gemeinden [Namen der Gemeinden/Zweige] dem Pfahl [Name des Pfahles].
[Wiederholung für alle Pfähle mit vollständig im Bundesland
gelegenen Gemeinden/Zweige]
Die im Lande [Name des Bundeslandes] befindlichen Teile der Gemeinden/Zweige
[Namen der Gemeinden/Zweige] dem Pfahl [Name des Pfahles].
[Wiederholung für alle Pfähle mit teilweise im Bundesland
gelegenen Gemeinden/Zweige]
§ 4
Vertretung
Für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage im Bundesland
[Name des Bundeslandes] gilt, daß sie durch den vom Gebietspräsidenten
ernannten Landesverbandspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern nach
außen vertreten wird.
Außerdem wird die Kirche vertreten durch
a) den vom Hauptsitz der Kirche ernannten Gebietspräsidenten für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, z.Zt. F. Burton Howard
b) den Verwaltungsdirektor der Europäischen Kirchenverwaltung in
Frankfurt am Main, z.Zt Philippe Kradolfer
c) den Controller der europäischen Kirchenverwaltung in Frankfurt am
Main, z.Zt.:Jose Texeira da Silva
Der Landesverbandspräsident und seine beiden Stellvertreter haben
keine Einzelvertretungsbefugnis sondern vertreten die Kirche nur jeweils
zusammen mit einem der unter a- c) Genannten.
Die unter a-c Genannten vertreten die Kirche stets allein und unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Die unter a-c Genannten sollen auch jeder für sich allein berechtigt
sein, für bestimmte Arten von Geschäften oder für einzelne
Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, diese jedoch nicht unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, es sei denn
für Abwicklungsbevollmächtigte in notariellen
Grundstückskaufverträgen.
§ 5
Kirchensiegel
Die Kirche in [Name des Bundeslandes] ist siegelführend.
Es gilt die Siegelordnung, wie sie von der Kirche Jesu Christi der
Heiligen der Letzten Tage in Hessen für das gesamte Bundesgebiet
festgelegt wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Versammlungen
(1) Versammlungen des Landesverbands
Die Mitgliederversammlung des Landesverbands ist das verfassungsgebende
Organ der Kirche in [Name des Bundeslandes]. Zu ihr werden sämtliche
Mitglieder, die im Bundesland [Name des Bundeslandes] ihren Wohnsitz haben,
geladen. Sie wird bei Bedarf einberufen.
(2) Versammlungen der Gemeinden/Zweige
Die Gemeinden/Zweige führen regelmäßig sonntags
Abendmahlsversammlungen durch. Daneben werden zur Erreichung der in § 2
genannten Ziele weitere Versammlungen und Veranstaltungen durchgeführt.
Je nach Bedarf beruft der Pfahlpräsident oder der Gebietspräsident
eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Gemeinden/Zweige ein,
in der Fragen von grundlegender Bedeutung für die Gemeinden/Zweige
erörtert werden, insbesondere auch vor der in § 3 Absatz 1
genannten Neuordnung der Gemeindegrenzen.
(3) Versammlungen der Pfähle
Für die in § 3 Absatz 5 geregelte Bestätigung der
Pfahlpräsidentschaft beruft der Gebietspräsident nach Bedarf eine
Mitgliederversammlung des Pfahles ein, zu der alle Mitglieder der dem Pfahl
zugeordneten Gemeinden/Zweige geladen werden.
§ 7
Kirchenverwaltung
(1) Außer den verfassungsmäßig berufenen Organen werden
Kirchenbeamte ernannt. Sie unterstehen je nach Ernennung dem jeweils für
sie zuständigen Kirchenführer.
(2) Die im rein-religiösen Leben tätigen Kirchenbeamten und Missionare
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungsersatz wird nur in
Ausnahmefällen und nur in dem Umfang geleistet, der sich aus
innerkirchlichen Anweisungen ergibt.
(3) Ein besonderes Disziplinarrecht hinsichtlich der ehrenamtlichen
Kirchenbeamten ergibt sich aus den jeweiligen internen Kirchenrichtlinien.
§ 8
Mitgliedschaft
(1) Angehörige der Kirche können Personen werden, welche die
Bestrebungen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage billigen,
fördern und unterstützen.
(2) Voraussetzungen zum Erwerb der Zugehörigkeit zur Kirche sind:
-
- der Glaube an Jesus Christus und sein Evangelium,
- die Umkehr,
- die Taufe durch einen dazu bevollmächtigten Kirchenbeamten.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt
- für Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit der Ausstellung
eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche Einheit,
- im übrigen mit der Taufe und der darauffolgenden Konfirmation und
der Ausstellung eines Mitgliedscheines durch die zuständige kirchliche
Einheit,
- durch Zuzug eines Mitgliedes der weltweiten Kirche Jesu Christi der
Heiligen der Letzten Tage aus dem Bereich eines anderen Landes oder Staates,
sobald dieses Mitglied seinen ständigen Aufenthalt im Bereich des
Landesverbandes beginnt und die örtlich zuständige Gemeinde
seiner Aufnahme zugestimmt hat.
(4) Die Mitgliedschaft in dem Landesverband endet mit dem Tod des Mitgliedes
oder dem Wegzug aus dem Gebiet des Landes oder dem Ausschluß.
(5) Jedes Mitglied kann aus der Kirche ausgeschlossen werden, wenn es
-
- einen unchristlichen Lebenswandel führt oder
- gegen sonstige gebotene Verhaltensweisen grob verstößt und
- nicht umkehrbereit ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Disziplinarrat der
zuständigen Gemeinde oder des zuständigen Pfahles. Die
Mitgliedschaft endet mit der Verkündigung des Ausschlusses durch
den Vorsitzenden des Disziplinarrates. Eine Berufung an den
nächsthöheren örtlich zuständigen Disziplinarrat
und an die Präsidentschaft der Weltkirche ist möglich.
(6) Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch eine Austrittserklärung
gegenüber dem zuständigen Bischof/Zweigpräsidenten seinen
Austritt verlangen. Dem Austrittsantrag ist zu entsprechen. Der Antragsteller
soll eine entsprechende Mitteilung erhalten.
(7) Im übrigen gilt das Landesgesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Verfahrensfragen sind besonders geregelt.
§ 9
Abgaben
(1) Die Kirche nimmt von den Kirchenangehörigen freiwillig geleistete
Kirchenabgaben gemäß besonderer Kirchen-Abgabenordnung in
Empfang.
(2) Eine zwangsweise Beitreibung von Kirchenabgaben durch die Kirche
unmittelbar oder mit Hilfe der staatlichen Behörden ist nicht
zulässig.
§ 10
Vermögen
Das Vermögen dient der Körperschaft. Über die nähere
Verwendung des Vermögens der Kirche entscheidet der Gebietspräsident
gemeinsam mit seinen beiden Stellvertretern in Absprache mit den
zuständigen örtlichen Kirchenführern im Bundesland [Name des
Bundeslandes].
Die Kirche darf auch Vermögen in anderen Bundesländern und Staaten
haben.
§ 11
Gemeinnützigkeitsbestimmung
Etwaige Gewinne dürfen nur für die verfassungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Körperschaft des
öffentlichen Rechts in Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
[Name der Hauptstadt des Bundeslandes], den 19.Mai 2000
mormonentum.de